Neustadt an der Weinstraße
Nutzungsmöglichkeiten
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Textfestsetzungen Bebauungsplan "Naulott-Guckinsland"
2. Änderung (Auszug)
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1. |
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.
1 BauGB)
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Gliederung der Baugebiete (§§ 1 - 11
BauNVO) |
1.1 |
Im Plangebiet sind zumeist
"Gewerbegebiete mit (Nutzungs) Einschränkungen" (GE 2) gemäß
§ 8 und § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzt. Diese Gebiete dienen vorwiegend
der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Insbesondere dürfen keine geruchs- und schadstoffbeladenen Emissionen
austreten, die nicht nach dem (neuesten) Stand der Technik ausreichend
gereinigt sind, und keine Anlagen zugelassen werden, die im Plangebiet
belästigend und in den nordöstlich liegenden Wohngebieten nicht
wesentlich störend sein können. Im Übrigen sind nur Gewerbebetriebe,
Nutzungen und Anlagen zulässig, die für die Umgebung keine erheblichen
Belästigungen oder Nachteile zur Folge haben können. |
1.1.1 |
Unter dieser Voraussetzung zulässig: |
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- nicht erheblich belästigende
Gewerbebetriebe, jedoch Einzelhandelsbetriebe nur für Kraftfahrzeug-
und KFZ-Zubehör-Handel, sowie für Baustoffe, Bauelemente, Baugeräte
und -werkzeuge (Baumarkt-Sortiment). In jedem Falle dürfen die hier
ausnahmsweise zugelassenen Einzelhandelsbetriebe nicht mehr als 1200
m² Geschossfläche aufweisen.
- Lagerhäuser und Lagerplätze, jedoch
keine Speditionen, Logistikzentren, Autohöfe und ähnliche Nutzungen
mit starkem Anliefer- und Abholverkehr, sowie keine Betriebe der
Abfallwirtschaft und -verwertung (Lagerung und Recycling von Abfall-
und Altmaterial)
- öffentliche Betriebe
- Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäude
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1.1.2 |
Tankstellen (außer für den Eigenbedarf
von Gewerbebetrieben) sind unzulässig |
1.1.3 |
Ausnahmsweise können zugelassen werden: |
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- Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Zulässig ist maximal eine Wohnung
je Betriebsgrundstück. Selbständige Wohngrundstücke dürfen nicht
gebildet werden.
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Anlagen für kirchliche und kulturelle
und soziale Zwecke, wenn wegen ihrer Lage keine Beeinträchtigungen
durch benachbarte Gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten zu
befürchten sind
- Anlagen für gesundheitliche und
sportliche Zwecke
- Vergnügungsstätten wie Discotheken
und Tanzlokale
Andere Vergnügungsstätten wie Sex-Kinos, Peep-Shows,
Striptease-Shows, Eros-Center, Dirnen-Unterkünfte und ähnliches sind
unzulässig.
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